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So wird die kantonale Covid-19-Verordnung im Glarnerland angepasst

Krippen dürfen ihren Betrieb wieder aufnehmen, Betreiber von öffentlichen Einrichtungen und Veranstalter müssen ein Schutzkonzept erstellen: Der Glarner Regierungsrat passt seine kantonale Covid-19-Verordnung per 27. April an. Dies, nachdem der Bundesrat eine dreistufige Lockerung der Covid-19-Massnahmen vorgegeben hat.

Südostschweiz
21.04.20 - 15:06 Uhr
Politik
Rathaus Regierung
Der Glarner Regierungsrat hat seine kantonale Corona-Verordnung aufgrund der Lockerungen des Bundesrats angepasst.
Maya Rhyner / ARCHIV

Die vom Bundesrat am letzten Donnerstag beschlossenen Lockerungen der Covid-19-Massnahmen umfassen drei Stufen:

  1. In einer ersten Etappe können Spitäler ab dem 27. April sämtliche, auch nicht dringliche, Eingriffe vornehmen. Ambulante medizinische Praxen sowie Coiffeur-, Massage- und Kosmetikstudios können ihren Betrieb wieder aufnehmen. Baumärkte, Gartencenter, Blumenläden und Gärtnereien dürfen wieder öffnen – sofern der Schutz der Kunden und der Arbeitnehmer sichergestellt ist.
  2. Wenn es die Entwicklung der Lage zulässt, sollen in einer zweiten Etappe am 11. Mai die obligatorischen Schulen und die Läden wieder öffnen.
  3. Als dritter Schritt sollen dann am 8. Juni Mittel-, Berufs- und Hochschulen sowie Museen, Zoos und Bibliotheken wieder öffnen.

Kinder können wieder in der Krippe betreut werden

Aufgrund dieser Lockerung der Massnahmen muss auch die kantonale COVID-19-Verordnung angepasst werden, wie der Glarner Regierungsrat am Dienstag in einer Mitteilung schreibt. Für die erste Etappe (per 27. April) seien deshalb die folgenden Änderungen vorzunehmen:

  • Kinderkrippen können ihren regulären Betrieb weiterführen bzw. wieder aufnehmen. So kann gewährleistet werden, dass berufstätige Eltern ihrer Arbeit wieder nachgehen können, wenn deren Arbeitgeber ihren Betrieb wieder aufnehmen.
  • Schutzkonzept nötig: In seiner neuen COVID-19-Verordnung schreibt der Bundesrat vor, dass sämtliche Betreiber von öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Organisatoren von Veranstaltungen ein Schutzkonzept zur Minimierung des Übertragungsrisikos erarbeiten müssen.
    Sollte kein solches Schutzkonzept vorhanden sein oder dieses nicht eingehalten werden, kann die zuständige kantonale Behörde einzelne Einrichtungen schliessen oder einzelne Veranstaltungen verbieten. Die Kompetenz liegt dabei beim Departement Volkswirtschaft und Inneres.
  • Abweichungen von der Personalverordnung: Die Massnahme gilt analog zu den übrigen Abweichungen vorerst bis am 10. Mai 2020.
  • Geltungsdauer: Die bestehenden Massnahmen werden, falls nicht anders geregelt, analog zum Bundesrecht vorerst bis am 10. Mai 2020 verlängert.

Der Regierungsrat werde am 5. Mai über eine weitere Verlängerung bzw. Anpassung befinden. Dann sollen auch vom Bundesrat Informationen zu den nächsten Lockerungsmassnahmen vorliegen.

Schalter der Verwaltung sollen am 11. Mai wieder öffnen

Wie die Mehrheit der Läden sollen auch die Schalter der öffentlichen Verwaltung am 11. Mai ihren Betrieb wieder aufnehmen. Auch hier muss ein Schutzkonzept vorliegen, wie die Regierung weiter schreibt.

Sammelvorlagen an Landrat und Landsgemeinde

Die kantonale COVID-19-Verordnung sowie die weiteren vom Regierungsrat beschlossenen Unterstützungsleistungen für die Wirtschaft und den Kultur-Bereich müssten sobald möglich dem Landrat oder der nächsten Landsgemeinde vorgelegt werden, so die Regierung. Geplant seien zwei Sammelvorlagen; jene mit den Massnahmen in der Kompetenz des Landrates sollen in der Landratssitzung vom 24. Juni behandelt werden. Jene mit den Massnahmen in der Kompetenz der Landsgsmeinde an der Landsgemeinde vom 6. September. (sz)

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