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Haustiere in der Mietwohnung: Auch die Hausordnung ist verbindlich

Der Wunsch, ein Haustier zu halten, ist weit verbreitet, eine gesetzliche Grundlage zur Tierhaltung in Mietwohnungen gibt es jedoch nicht. In der Regel sind die generellen Bestimmungen dazu im Mietvertrag oder allenfalls in der Hausordnung festgehalten.

Wohnen
Südostschweiz
11.06.18 - 14:05 Uhr
Wohnen
Nicht jeder Vermieter erlaubt es, Vierbeiner in der Mietwohnung zu halten.
Bild Jay_Wennington_Unsplash

Marc Berger / eidgenössisch diplomierter Immobilien-Treuhänder bei der Berger Immobilien Treuhand AG in Chur

Bewohnt man eine Mietwohnung oder bewirbt man sich gerade für eine solche, dann gibt es einige wichtige Punkte, die beachtet werden sollten. Eine generelle gesetzliche Regelung zum Halten von Haustieren in Mietwohnungen gibt es nicht. Insbesondere das Schweizer Zivilgesetzbuch enthält diesbezüglichen keine Passagen.

Verbindlich geltende Hausordnung
Die Pflichten und Bedingungen sind in der Regel im Mietvertrag oder allenfalls in der Hausordnung festgehalten. Verweist der Mietvertrag bezüglich Haustierhaltung auf eine Hausordnung, so entfaltet diese verbindlichen Charakter. Für grössere Tiere (Katzen, Hunde etc.) kann ein generelles Verbot gelten oder aber eine Bewilligungspflicht vorgeschrieben sein. Die Erlaubnis wird meistens schriftlich, zusammen mit den Bedingungen und Pflichten für eine artgerechte Tierhaltung erteilt. Für kleinere Tiere braucht es hingegen keine Bewilligung seitens des Vermieters. Aber es gibt Ausnahmen: Dann nämlich, wenn die Anzahl der Tiere eine überschaubare Menge übersteigt oder es sich um besonders störende, laute oder gefährliche Tiere handelt. Vermieter tun in jedem Fall gut daran, eine konsequente Haltung in dieser Sache zu bewahren. Wird einer Partei die Erlaubnis erteilt, wird es schwierig, gegenüber andern Mietern eine gegensätzliche Position zu vertreten.

Missachtung der Weisung
Aus Sicht der Mieter empfiehlt es sich, die Weisungen des Vermieters zu befolgen. Die Zuwiderhandlung gegen das Tierverbot kann im äussersten Fall die Kündigung des Mietverhältnisses nach sich ziehen.
Wer sich, ohne vorgängige Abklärung, ein bewilligungspflichtiges Haustier anschafft, muss sich gewahr sein, dass der Vermieter von seinem Recht Gebrauch macht und sich gegen die Tierhaltung ausspricht. In solchen Fällen wird in der Regel eine Frist angesetzt, in welcher der Mieter ein neues Zuhause für das Tier finden muss. Für allfällige Verunreinigungen oder Beschädigungen, welche durch das Tier verursacht wurden, kann der Mieter in jedem Fall zur Rechenschaft gezogen werden.

Zumutbare Nachmieter vorschlagen
Wer das Mietverhältnis ausserterminlich kündet (ohne Einhaltung der im Mietvertrag vereinbarten Termine und Fristen), muss dem Vermieter einen tauglichen, d.h. zahlungsfähigen und zumutbaren Nachmieter stellen. Sofern die Zahlungsfähigkeit gegeben ist, gilt es, die Zumutbarkeit zu prüfen. Dies erfolgt nach objektiven Kriterien. Zum Beispiel ist die Zumutbarkeit nicht gegeben, wenn der neue Mieter mit einer Grossfamilie in eine 1-Zimmer-Wohnung oder mit einem Hund in eine Liegenschaft einziehen möchte, welche mit einem derartigen Verbot belegt ist.
Weiter muss ein allfälliger Nachmieter bereit sein, den Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen zu übernehmen. Sollten Tiere in den Wohnräumen nicht gestattet sein, dann schliesst dies Interessenten mit Haustieren per se als Nachmieter aus.

Vorgängig Abklärung machen
Um Missverständnisse und unliebsame Überraschungen zu vermeiden, ist ein Mieter oder ein Mietinteressent gut beraten, vor der Anschaffung eines Haustieres die Bewilligung dafür beim Vermieter einzuholen und die damit einhergehenden Pflichten abzuklären.
Ein lieb gewonnenes Tier weggeben oder gar das Wohnobjekt verlassen zu müssen, sind unschöne, aber vermeidbare Erfahrungen.

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