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Ferienzeit ist auch Einbruchzeit

Die ferienbedingte Abwesenheit nutzen Einbrecher, um ihr Unwesen zu treiben. Über eine angemessene Vorbeugung gegen Einbrüche kommt es zwischen Mietern und Vermietern immer wieder zu Meinungsverschiedenheiten. Unklar ist häufig, wer nach einem Einbruch für den angerichteten Schaden aufkommt. 

Wohnen
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15.07.19 - 13:41 Uhr
Ärgernis Einbruch: Wie schützt man sich am besten vor Verlust und Schäden?
Ärgernis Einbruch: Wie schützt man sich am besten vor Verlust und Schäden?
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von Fabian Gloor, MLaw und Ansprechperson beim Mieterinnen- & Mieterverband Schweiz zu mietrechtlichen Fragen

Gerne nutzen Kriminelle die Ferienabwesenheit von Bewohnerinnen und Bewohnern, um in Wohnungen und Häuser einzudringen. Neben dem Verlust von persönlichen Gegenständen sind es aufgebrochene Eingangstüren, eingeschlagene Fensterscheiben oder sonstige sinnlose Schäden an Hausrat und Gebäude, die grossen Ärger verursachen.

Wer bezahlt für Einbruchschäden?

Aber wer soll für den angerichteten Schaden aufkommen? Oft werden beim Abschluss einer Hausratsversicherung auch die an Gebäuden entstandenen Schäden durch einen Einbruch miteingeschlossen.  Aber Mieterinnen und Mieter benötigen diesen zusätzlichen Versicherungsschutz eigentlich gar nicht. Wenn Einbrecher Türen, Fenster oder andere Teile der baulichen Einrichtung demolieren, hat grundsätzlich der Vermieter für den Schaden aufzukommen.

Ein wichtiger Grundsatz des Mietrechts lautet: Das Mietobjekt in gebrauchstauglichem Zustand zu halten, ist Sache des Vermieters. Eine Ausnahme stellt der sogenannte «kleine Unterhalt» dar, der zulasten des Mieters geht. Dazu gehören jedoch nur Reparaturen, die der handwerklich normal begabte Mieter selbst vornehmen kann und Kosten von nicht mehr als 150 Franken verursachen. Somit ist die von Einbrechern zertrümmerte Balkontür eindeutig auf Kosten des Vermieters zu reparieren.

Dasselbe gilt für die meisten anderen Einbruchsschäden an der baulichen Einrichtung.

Sicherheitsstandard beachten

Dem Einbruchsschutz kommt heutzutage  grosse Bedeutung zu. Können Mieterinnen und Mieter deshalb vom Vermieter verlangen, dass er beispielsweise die Haus- und Wohnungstür verstärken lässt? Eine eindeutige Antwort auf diese Frage ist schwierig. Beim Mieten einer Wohnung gilt grundsätzlich: Wie gesehen, so gemietet. Sofern einem der Vermieter nicht ausdrücklich etwas anderes versprochen hat, muss man mit dem Zustand der Wohnung vorliebnehmen, in welchem sich diese beim Abschluss des Mietvertrags befunden hat. Wer also eine Behausung mit niedrigem Sicherheitsstandard mietet, muss sich grundsätzlich damit abfinden.

Ausnahmen sind jedoch denkbar. In neueren Bauten sollten die Mieter beispielsweise davon ausgehen können, dass die Abdeckungen der Lichtschächte gesichert sind. In Mehrfamilienhäusern gehören diese meistens zu den allgemeinen Gebäudeteilen. Umso weniger kann man einem Mieter vorwerfen, er hätte sich vor Vertragsabschluss ein Bild von der Verankerung dieser Gitter machen müssen. Unter Umständen kann man als Mieter in einem neueren Gebäude sogar eine Mehrpunktverriegelung der Wohnungstür voraussetzen. Nicht auszuschliessen ist allerdings, dass der Vermieter den Mietzins erhöhen kann, wenn er die bauliche Sicherheit der Liegenschaft verstärkt.

Zustimmung des Vermieters ist nötig

Viele Mieter bauen auf eigene Kosten Alarmanlagen, Absperrgitter und andere Sicherheitseinrichtungen ein. Dazu sollten sie unbedingt die schriftliche Zustimmung des Vermieters einholen. Dann können sie beim Auszug auch eine Entschädigung für den Mehrwert verlangen, den sie geschaffen haben. Ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters müssen sich die Mieter bei einem Wohnungswechsel das investierte Geld jedoch ans Bein streichen. Wenn der Vermieter dies verlangt, müssen die betreffenden Einrichtungen sogar auf eigene Kosten wieder zurückgebaut werden.

Nachbarschaft schützt vor Einbruch

Überbordende Sicherheitstechnik wird unter Umständen den rechtmässigen Bewohnern und Besuchern eines Hauses lästig. Videokameras können allenfalls die private Geheimsphäre beeinträchtigen. Gemäss Datenschutzgesetz sind derartige Kameras nur zulässig, wenn sie sich aufgrund einer Risikobeurteilung wirklich aufdrängen. Dies wird in einem normalen Wohnblock nicht der Fall sein. Die Aufzeichnungen der Kamera müssen zudem so bald als möglich gelöscht werden, sofern sie keine Hinweise auf eine Straftat enthalten. Erfahrungen zeigen, dass dort weniger eingebrochen wird, wo sich Nachbarn kennen und gegenseitig ein Auge auf ihre Wohnungen werfen.

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