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Was ist neu am teilrevidierten kantonalen Energiegesetz?

Das kantonale Energiegesetz wurde teilrevidiert und tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Das hat Folgen für Neubauten, beim Ersatz eines Wärmeerzeugers oder auch bezüglich Förderung von Fotovoltaikanlagen. Ein virtueller Anlass beantwortet Fragen zu dieser Teilrevision.

Wohnen
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04.11.20 - 15:24 Uhr
Die Folgen für Neubauten, beim Ersatz eines Wärmeerzeugers oder auch bezüglich Förderung von Fotovoltaikanlagen
Die Folgen für Neubauten, beim Ersatz eines Wärmeerzeugers oder auch bezüglich Förderung von Fotovoltaikanlagen
PublicDomainPictures / Pixabay

von Michael Casutt, Projektleiter Energieeffizienz beim Amt für Energie und Verkehr Graubünden

Mit der Teilrevision des kantonalen Energiegesetzes werden die gesetzlichen Grundlagen im Gebäudebereich an den Stand der Technik angepasst. Die Teilrevision tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Sie gilt für Neubauten, Umbauten und Umnutzungen von bestehenden Gebäuden, welche beheizt, belüftet, gekühlt oder befeuchtet werden. Neuinstallationen, Erneuerungen, Umbauten oder Änderungen von gebäudetechnischen Anlagen, auch wenn diese Massnahmen nicht bewilligungspflichtig sind, müssen die gesetzlichen Vorgaben erfüllen.

Folgen für die Neubauten

Neubauten haben eine Energiebilanz nahe bei null aufzuweisen und müssen einen Anteil der benötigten elektrischen Energie selbst erzeugen – das heisst, mindestens zehn Watt pro Quadratmeter Energiebezugsfläche. Die Leistung der Elektrizitätserzeugung ist bei 30 Kilowattpeak plafoniert. Ausgenommen sind Standorte mit einer geringen Sonneneinstrahlung.

Heizungsersatz in Gebäuden

Beim Wärmeerzeugerersatz in bestehenden Wohnbauten gilt neu eine Meldepflicht. Es ist der Nachweis zu erbringen, dass mindestens zehn Prozent des Energiebedarfs mit erneuerbarer Energie erzeugt oder eine Energiebedarfsreduktion von mindestens zehn Prozent erreicht wird. Der Nachweis kann mittels verschiedener Standardlösungen erbracht werden. 
Ausgenommen von dieser Anforderung sind Bauten mit Baubewilligungsjahr ab 1992, Gebäude, welche die Geak-Gesamteffizienzklasse D erreichen oder nach Minergie zertifiziert sind. 

Förderung von Fotovoltaikanlagen

Durch finanzielle Beiträge für Fotovoltaikanlagen an Bauten und Infrastrukturanlagen mit optimierter Winterstromproduktion soll die solare Elektrizitätsproduktion im Winterhalbjahr gesteigert werden. Zudem ist neu die Investition in eine Fotovoltaikanlage auch kantonal steuerabzugsberechtigt. 
Mit dem teilrevidierten Gesetz und der Verordnung werden die Vorgaben dem aktuellen Stand der Technik angepasst, energiepolitische Vorgaben erfüllt sowie ein Beitrag zur Zielerreichung der Energiestrategie 2050 geleistet. 

Interessante Referate zum revidierten kantonalen Energiegesetz werden anlässlich des virtuellen und kostenlosen Energie-Apéros am Mittwoch, 18. November 2020, gehalten. Die übliche Form der Durchführung an der Fachhochschule Graubünden ist aus bekannten Gründen nicht möglich. Anmeldung erforderlich unter www.energieapero-gr.ch. Anmeldeschluss ist Montag, 16. November 2020. 

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