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Keine Entschädigung für Opfer fürsorgerischer Zwangsmassnahmen

Ein Opfer fürsorgerischer Zwangsmassnahmen erhält keinen Solidaritätsbeitrag. Der Mann hat das Gesuch für die Entschädigung zu spät eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Spielraum für die Wiederherstellung der Frist.

Agentur
sda
16.10.19 - 12:00 Uhr
Politik
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde eines Opfers fürsorgerischer Zwangsmassnahmen gegen die Ablehnung des Solidaritätsbeitrags abgewiesen. (Archivbild)
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde eines Opfers fürsorgerischer Zwangsmassnahmen gegen die Ablehnung des Solidaritätsbeitrags abgewiesen. (Archivbild)
KEYSTONE/GAETAN BALLY

Der in Deutschland wohnhafte Mann hatte die Frist um knapp zweieinhalb Monate verpasst. Das Bundesamt für Justiz (BJ) wies sein Gesuch deshalb ab. Auch der Gang ans Bundesverwaltungsgericht hat dem Betroffenen keinen Erfolg beschieden.

Der Mann führte in seiner Beschwerde aus, er habe in der März-Ausgabe 2018 der «Schweizer Revue», einer Zeitschrift für Auslandschweizer, vom Solidaritätsbeitrag gelesen. Im entsprechenden Artikel sei keine Frist genannt worden.

Zudem bat der Betroffene um die Wiederherstellung der Frist, da es sicher nicht dem Geist des Solidaritätsbeitrags entspreche, wenn ein Gesuch abgelehnt werde, das wegen unglücklicher Umstände zu spät eingereicht worden sei.

Politische Vorstösse

Das Bundesverwaltungsgericht schreibt in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil, es liege nicht in seinem Ermessen, die Frist wieder herzustellen. Im Gesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 sei die Frist auf den 31. März 2018 festgesetzt worden. Das Gericht müsse dieses Gesetz anwenden.

Das Bundesverwaltungsgericht weist in seinem Urteil jedoch darauf hin, dass im Parlament zwei Vorstösse hängig seien, die eine Aufhebung der Frist zum Ziel hätten. Auch die unabhängige Expertenkommission «Administrative Versorgung» habe empfohlen, jegliche Fristen für die Meldung als Opfer fürsorgerischer Zwangsmassnahmen aufzuheben.

Sollten die politischen Bestrebungen zu einer Verlängerung oder Aufhebung der Frist führen, könne der Beschwerdeführer ein neues Gesuch stellen. (Urteil B-3566/2019 vom 07.10.2019)

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