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Quarantäne für Spitalmitarbeitende im Kanton Bern

Im Kanton Bern sind in der Nacht auf Mittwoch bei zwei weiteren Personen wahrscheinliche Corona-Ansteckungen festgestellt worden. Beide hatten sich zuvor im Raum Mulhouse aufgehalten.

Agentur
sda
04.03.20 - 15:51 Uhr
Politik
Im Kanton Bern sind zwei weitere Corona-Fälle diagnostiziert worden.
Im Kanton Bern sind zwei weitere Corona-Fälle diagnostiziert worden.
KEYSTONE/JEAN-CHRISTOPHE BOTT

In mehreren Spitälern werden inzwischen Quarantänemassnahmen für das Personal geprüft oder angeordnet. Dies deshalb, weil die Gesundheitsfachpersonen möglicherweise in Kontakt mit am Coronavirus erkrankten Personen standen. In Quarantäne gesetzt wurden einzelne Gesundheitsfachpersonen in den Spitälern von Biel und St-Imier sowie in der Bieler Klinik Linde. Weitere sind noch in Abklärung, wie das Kantonale Führungsorgan am Mittwoch mitteilte.

Ansteckung in Frankreich unklar

Die eine Person aus dem Kanton Bern, die sich wahrscheinlich mit dem Corona-Virus angesteckt hat, kommt aus Biel, die andere aus dem Kanton Jura. Letztere wurde im Spital von St-Imier hospitalisiert.

Derzeit ist unklar, ob die beiden sich im französischen Mulhouse angesteckt haben. Beide Personen hatten sich vor der Ansteckung nicht in bekannten Risikogebieten aufgehalten. Sie hatten auch keinen wissentlichen Kontakt zu bereits erkrankten Personen.

Freiwillige Ärzte gesucht

Beim Überprüfen der Kontakte von betroffenen Personen, dem sogenannten Kontaktmanagement, fokussieren sich die Behörden zunehmend auf das Arzt- und Pflegepersonal sowie auf Personen mit besonderen Risiken, wie das Führungsorgan weiter mitteilte.

Derzeit schult das Kantonsarztamt zusätzliche Personen im Kontaktmanagement. Gesucht werden noch Freiwillige, auch pensionierte Ärzte, die die Aufsicht über die Kontaktmanager übernehmen.

Kurzurlaub

Die Berner Kantonsregierung hat am Mittwoch im Zusammenhang mit dem Coronavirus vorsorglich personalrechtliche Massnahmen für die Mitarbeitenden der Kantonsverwaltung beschlossen.

So wurden beispielsweise die Amtsleitungen befugt, bei einer Ausbreitungsgefahr des Virus Arbeit von zu Hause anzuordnen. Wenn Mitarbeitende aufgrund einer Quarantäne nicht arbeiten können, kann ein Kurzurlaub gewährt werden. Die Massnahmen sind bis Ende Monat befristet.

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