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Zertifikat ist nicht gleich Zertifikat

Seit Freitag profitieren Erwachsene, die sich repetitiv testen lassen, von einer Quarantäneerleichterung. Und: Betriebstests sind neu einem Covid-Zertifikat gleichgestellt. Zumindest fast.

11.09.21 - 04:30 Uhr
Politik
Ein negativer Betriebstest kommt einem Zertifikat gleich. Oder etwa doch nicht?
Ein negativer Betriebstest kommt einem Zertifikat gleich. Oder etwa doch nicht?
Bild Mayk Wendt

Graubünden führte als erster Kanton der Schweiz die Massentests ein – auch bei den Betriebstestungen gehörte der Kanton schweizweit zu den Pionieren. Letztere rücken nun nebst den Impfungen immer mehr ins Zentrum bei der Pandemiebewältigung. Am Donnerstag teilte die Regierung schriftlich mit: «Ein negatives Ergebnis aus den Betriebstestungen wird mit Regierungsbeschluss vom 7. September 2021 den 3-G-Zertifkaten des Bundes gleichgestellt.» Dies in Zusammenhang mit der vereinheitlichten Regelung für Angestellte und Besucherinnen von Gesundheitseinrichtungen. Keine anfallenden Kosten für die Tests, keine Impfung – aber trotzdem ein Zertifikat? Wie ist das möglich?

Ganz so einfach ist es nicht, wie Jörg Schneider, der stellvertretende Kantonsarzt, ausführt: «Gegenwärtig kann mit den Betriebstests kein Zertifikat für externe Zwecke wie zum Beispiel einen Restaurantbesuch erstellt werden. Für interne Zwecke wie beispielsweise das Erfüllen der Zertifikatspflicht im Betrieb, falls vom Gesetzgeber oder Arbeitgeber verlangt, sind die Betriebstests zugelassen.» 

Arbeiten gehen trotz Quarantäne

Am Freitag gab die Regierung bekannt, die Quarantäneerleichterungen für erwachsene Kontaktpersonen von positiv Getesteten (Indexpersonen) auszuweiten. Dies geschehe aufgrund der sehr guten Erfahrungen bei den Betriebstests, bei denen sich dieses Vorgehen bewährt habe. Konkret gilt nun, dass erwachsene Kontaktpersonen, die nicht im gleichen Haushalt wie die Indexperson leben, von einer Quarantäneerleichterung profitieren können. Um die Quarantäne nicht in den eigenen vier Wänden verbringen zu müssen, gilt gemäss Regierung Folgendes: «Die betroffenen Personen müssen sich während sieben Tagen nach dem letzten Kontakt mit der Indexperson jeden zweiten Tag mit einem PCR oder einem Antigenschnelltest testen lassen. Zudem muss bei Kontakten mit anderen Personen eine Maske getragen werden und die Kontakte müssen auf ein Minimum beschränkt werden. Die regelmässigen Testungen haben beim Hausarzt, in der Apotheke oder im Testzentrum zu erfolgen. Die Anwendung von Selbsttests führt mangels Sensitivität nicht zu einer erleichterten Quarantäne.» Wenn die Kontaktperson an den regelmässigen Betriebstestungen teilnehme, zähle dies auch, so Schneider. Dies sei bereits vor der aktuellen Lockerung der Fall gewesen. Aber: «Der Betrieb entscheidet, ob von dieser Quarantäneregelung profitiert wird.» Mit dieser neuen Regelung können die erwähnten erwachsenen Kontaktpersonen nun auch während der Quarantäne ihrer Arbeit nachgehen. 

Mara Schlumpf ist Redaktorin und Chefin vom Dienst bei «suedostschweiz.ch». Ursprünglich kommt sie aus dem Aargau, hat ihr Herz aber vor einigen Jahren an Chur verschenkt. Mehr Infos

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Do waissi gar nid was sega... das isch nidamol lachhaft. Dia erfindig isch dümmer als z herrgotta ross und das isch a esel gsi.🙊🙊🙊

Echt jetzt??? Das kann doch nicht wahr sein! Obwohl man schon getestet ist muss man sich für ausserbetrieblichen Einlass nochmals testen lassen. Das ist echt abzocke! Unverständlich!!!

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