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Postauto-Fall: Berner Obergericht tritt nicht auf Beschwerde ein

Erneute Niederlage für das Bundesamt für Polizei (Fedpol) im Verfahren gegen ehemalige Postauto-Kader: Das Berner Obergericht ist nicht auf eine Beschwerde des Fedpol gegen den Rückweisungsentscheid des Berner Wirtschaftsstrafgerichts eingetreten.

Agentur
sda
27.05.21 - 15:29 Uhr
Blaulicht
Erneute Niederlage für das Fedpol im Verfahren um mutmassliche Widerhandlungen der Postauto AG gegen das eidgenössische Subventionsgesetz. (Archivbild)
Erneute Niederlage für das Fedpol im Verfahren um mutmassliche Widerhandlungen der Postauto AG gegen das eidgenössische Subventionsgesetz. (Archivbild)
KEYSTONE/ANTHONY ANEX

Beschwerde eingereicht hatte auch die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte des Kantons Bern, wie das Berner Obergericht am Donnerstag mitteilte. Die Beschwerden richtete sich gegen einen Rückweisungsentscheid des bernischen Wirtschaftsstrafgerichts vom vergangenen Dezember.

Dieses entschied damals, die Anklage des Fedpol im Postauto-Fall weise «schwerwiegende Verfahrensmängel» auf. Es geht darum, dass das Bundesamt für Polizei 2018 alt Bundesrichter Hans Mathys und Kantonsrichter Pierre Cornu als externe Verfahrensleiter einsetzte. Sie sollten allfällige Widerhandlungen gegen das eidgenössische Subventionsgesetz untersuchen.

Für die Einsetzung von Mathys und Cornu mangelte es laut dem Wirtschaftsstrafgericht des Kantons Bern jedoch an einer formell-gesetzlichen Grundlage. Das Gericht wies deshalb das Verfahren zurück an die Staatsanwaltschaft.

Keine Nachteile

Die Beschwerdekammer in Strafsachen des bernischen Obergerichts sagt nun, Rückweisungsbeschlüsse erstinstanzlicher Gerichte stellten verfahrensleitende Entscheide dar. Sie seien der Beschwerde nur zugänglich, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirkten. «Einen solchen vermochten die Beschwerdeführenden nicht darzutun.»

Die Rückweisung möge zwar einen Mehraufwand bedeuten, steht in der Medienmitteilung weiter. Das sei aber nicht relevant. Eine unmittelbar drohende Verjährung, welche allenfalls ein Eintreten auf die Beschwerde rechtfertigen könnte, sei nicht auszumachen.

Weiter treffe nicht zu, dass durch die Nichtigerklärung diverser Verfahrenshandlungen respektive die Unverwertbarkeit der daraus resultierenden Beweise die Fortführung der Untersuchung verunmöglicht oder stark erschwert werde. Dem Fedpol stünden weitere Untersuchungshandlungen offen - etwa die Wiederholung von Einvernahmen.

Sechs Personen im Visier

Die Postauto-Affäre war im Herbst 2017 ins Rollen gekommen. Damals stellte das Bundesamt für Verkehr (BAV) bei einer ordentlichen Revision fest, dass Postauto Schweiz seit 2007 Gewinne im abgeltungsberechtigten regionalen Personenverkehr erzielt und diese in andere Geschäftsfelder umgebucht hatte.

Im Visier der Fedpol-Anklage standen sechs ehemalige Mitglieder des Post- sowie des Postauto-Kaders. Das Fedpol warf den Beschuldigten vor, sie hätten in ihren Funktionen das BAV über die effektiven Gewinne des Unternehmens getäuscht, um Abgeltungskürzungen in den Folgejahren zu vermeiden.

Finanziell ist der Postauto-Skandal erledigt. Postauto Schweiz hat Bund, Kantonen und Gemeinden insgesamt rund 205 Millionen Franken an erschwindelten Subventionen zurückgezahlt. Nachdem die Machenschaften aufgeflogen waren, mussten alle Geschäftsleitungsmitglieder von Postauto ihren Posten räumen.

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