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Kantonsgericht Graubünden begeht im Streitfall Thermalbad Vals einen Fehler

Der Architekt der Felsen-Therme Vals wollte wegen Urheberrechtsverletzung gegen die Thermalbad Vals AG klagen, liess aber davon ab. Trotzdem sollte er der AG eine Parteientschädigung bezahlen. Nun muss die Vorinstanz über die Bücher, hat das Bundesgericht entschieden.

Südostschweiz
20.05.14 - 14:18 Uhr

Chur. – Das Kantonsgericht von Graubünden hat einen Fehler gemacht: Es hat dem Architekt Peter Zumthor die Honorarnote seiner Prozessgegnerin der 7132 AG, die ehemalige Thermalbad Vals AG, nicht vorgelegt. 6600 Franken verlangte die Aktiengesellschaft für die Vorbereitung einer Klageantwort auf Zumthors Klage wegen Urheberrechtsverletzung und unlauterem Wettbewerb. Diese hatte der Architekt im Juni 2013 eingereicht.

Das Kantonsgericht setzte Zumthor eine Frist und anschliessend eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses, wie er in solchen Fällen von Gerichten verlangt wird. Zumthor zahlte nicht, womit das Gericht auf die Klage nicht eintrat. Die Beklagte hatte aber bereits an ihrer Klageantwort gearbeitet und forderte dafür die genannte Entschädigung.

Kosten selbst ausgelöst

Dagegen hat sich Zumthor vor Bundesgericht gewehrt. Es sei der Fehler des Kantonsgerichts, dass Kosten entstanden seien. Dieses habe seine Gegenpartei zur Klageantwort aufgefordert, obwohl die Prozessvoraussetzungen noch nicht erfüllt gewesen seien.

Das darf das Kantonsgericht, hält das Bundesgericht in seinem Urteil fest. Es habe vielmehr an Zumthor gelegen, zu informieren, dass er den Vorschuss nicht bezahlen werde. Er habe die Kosten selbst zu verantworten.

Weil das Kantonsgericht Zumthor weder die Honorarnote noch den Entwurf der Klageantwort vorgelegt habe, sei jedoch sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Das Kantonsgericht muss die Unterlagen Zumthor vorlegen und nochmals über die Entschädigung befinden. (sda)

Urteil 4A_29/2014 vom 7. Mai

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