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Mietzinserhöhung nach Renovation: Was ist berechtigt, welche Renovationen sind selbstverständlich?

Ihr Vermieter möchte die von Ihnen gemietete Wohnung renovieren und dann den Mietzins erhöhen, kommt Ihnen das bekannt vor? Sicher gefällt Ihnen die Renovation, aber die Mieterhöhung eher weniger. Darf das der Vermieter so einfach und um wie viel darf er die Miete erhöhen? In Ihrem Mietvertrag steht darüber nichts.

Wohnen
Südostschweiz
15.06.17 - 15:14 Uhr
Wohnen
Mietzinserhöhung nach Renovation

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Welche Erneuerungen sind zulässig?
Der Vermieter muss seine Mieter rechtzeitig informieren, wann der Umbau statt finden soll und in welchem Umfang. Darüber hinaus muss er dem Mieter mitteilen, wie hoch die Mieterhöhung sein wird. Eventuell ist der Mieter damit nicht einverstanden, dann hat er Zeit zum Kündigen. Gesetzlich hat der Mieter kein Recht den Umfang der Renovation mitzubestimmen. Grundsätzlich darf aber eine Erhöhung der Miete nur dann stattfinden, wenn der Mieter dadurch mehr Komfort geniesst. Das könnte sein, wenn statt Teppichboden Parkett in die Wohnung kommt oder ein wesentlich besserer Kühlschrank angeschafft wird. Hat der Mieter schon lange nicht mehr renoviert und er repariert nur die Mängel oder ersetzt Geräte mit Gleichwertigen, darf er auch die Miete nicht erhöhen. Geht es bei dem Umbau um eine Luxusrenovation, dann darf er den Mietzins ebenfalls nicht erhöhen. Ausnahme wäre, der Vermieter stimmt der Renovation und der Mietzinserhöhung zu. Bei einer Wohnung wäre ein zweiter Balkon eine Luxusrenovation.

Falls während der Renovationsarbeiten erhebliche Mängel für den Mieter auftreten, darf er sogar während dem Umbau die Miete etwas kürzen. Gravierende Mängel wären: keine Heizung, kein warmes Wasser oder die Toilette kann nicht benutzt werden. Um wieviel gekürzt werden kann, hängt immer davon ab, wie gross die Mängel während der Renovation sind.


Wie hoch darf eine Mietzinserhöhung sein?
Bei einer grossen Renovation werden sehr oft werterhaltende oder wertsteigernde Arbeiten am Haus oder der Wohnung durchgeführt. Wenn dies der Fall ist, dann greift eine Sonderreglung bei der Mietzinserhöhung. Es dürfen 50 bis zu 70% der Kosten in die Mietzinserhöhung mit einfliessen. Hat der Vermieter aber lange nichts an seinem Mietobjekt getan, dann werden eher die 50% zu Grunde gelegt. Die Mietzinserhöhung darf aber erst nach Beendigung der Umbauten erfolgen. Das muss schriftlich geschehen und zwar auf einem amtlichen Formular. Gleichzeitig muss der Vermieter die Erhöhung mit genauen Zahlen belegen. Für Mieter ist es aber oft schwierig zu erkennen, ob die Mietzinserhöhung im geforderten Umfang gerechtfertigt ist. Bei Zweifel kann er sich an die zuständige Schlichtungsstelle für Mietsachen wenden. Diese überprüft dann die geforderte Mietzinserhöhung anhand der Baukosten des Vermieters. Der Weg lohnt sich sehr oft für den Mieter.

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