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Gefahrenzone Swimmingpool – vor allem Kleinkinder sind gefährdet

Was gibt es im Sommer Schöneres als einen Sprung ins kühlende Nass? Und wer ein Schwimmbad sein Eigen nennen kann, ist in der warmen Jahreszeit besonders privilegiert. Für Kinder kann ein ungenügend gesicherter Pool jedoch zur tödlichen Falle werden. Und der Eigentümer haftet, falls er nicht die notwendigen Vorkehrungen getroffen hat. 

Wohnen
Südostschweiz
07.07.17 - 10:03 Uhr
Wohnen
Gefahrenzone Swimmingpool – vor allem Kleinkinder sind gefährdet
Bild zVg

Annekäthi Krebs (Juristin) und Thomas Ammann (Architekt) / Beide arbeiten für den HEV Schweiz.

Der Sommer steht an, das heisst, es ist wieder Badezeit. Besitzer von eigenen Swimmingpools sollten sich –nebst der Freude am privaten Nass – auch über die Gefahren ihres Pools Gedanken machen. Denn jedes Jahr ertrinken gemäss «BFU – Beratungsstelle für Unfallverhütung» fünf bis zehn Kinder in Kleingewässern wie Teichen, Biotopen oder Swimmingpools.

Vorschriften und Normen
Innerhalb des Baubewilligungsverfahrens gibt es keine Vorschriften zu einer Absturzsicherung. Die hier eigentlich zur Anwendung kommende Norm SIA 358 «Geländer und Brüstungen» wird nicht direkt angewendet. Ist ein Pool für mehrere Eigentümer zugänglich und das Grundstück nicht ausreichend gesichert, muss dieser selbst eingefriedet werden.

BFU-Richtlinien zur Unfallverhütung
Speziell Kleinkinder müssen während des Aufenthalts am Wasser beaufsichtigt werden. Für die übrige Zeit ist der Einsatz einer soliden Schwimmbadabdeckung notwendig. Diese sollte aus Sicherheitsgründen nur mit einem Schlüssel oder Tippschalter betätigt werden können. Zwischen Bedienungsschaltung und Swimmingpool sollte zudem aus Sicherheitsgründen Sichtkontakt bestehen. Nur so kann gewährleistet werden, dass während des Öffnens und Schliessens die Verantwortung durch Kontrolle wahrgenommen werden kann. Zwischen Beckenrand und Abdeckung darf weiter keine Öffnung vorhanden sein – und die Abdeckung sollte sich auch nicht manuell verschieben lassen können.

Wer haftet wofür?
Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines anderen Werkes, beispielsweise eines Swimmingpools, haftet für Schäden, welche aufgrund fehlerhafter Anlage oder wegen mangelhaftem Unterhalt verursacht werden. Die sogenannte Werkeigentümerhaftung ist eine strenge Haftung, weil das Verschulden des Eigentümers keine Haftungsvoraussetzung darstellt. Die persönliche Situation des Haftpflichtigen ist dabei ebenfalls nicht relevant. Ein Werk gilt im rechtlichen Sinne als mangelhaft, wenn es für den Gebrauch, zu dem es bestimmt ist, keine genügende Sicherheit bietet. In der Regel haftet der Werkeigentümer nur dann nicht, wenn er nachweisen kann, dass er bei der Erstellung und beim Unterhalt alle objektiv erforderlichen und zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat. Ist damit zu rechnen, dass Kinder zum Pool gelangen können, so sind spezielle Sicherheitsvorkehrungen zu treffen.

Versicherungsmöglichkeiten klären
Haftungsfälle sollten bei Einfamilienhausbesitzern über die Privathaftpflichtversicherung gedeckt sein. Wenn sich jedoch der gemeinsame Swimmingpool in einer Wohnsiedlung mit vielen einzelnen Eigentumswohnungen oder Reihenfamilienhäusern befindet, müsste zusätzlich eine Gebäudehaftpflichtversicherung von der Gemeinschaft abgeschlossen werden. Eine solche Versicherung ist sehr empfehlenswert, da mit ihr unter Umständen ein finanzieller Ruin verhindert werden kann.
Hingegen sind Schäden am Swimmingpool selber, die beispielsweise durch Sturm oder Hagel entstanden sind, nicht über die allgemeine Gebäudeversicherung gedeckt. Dafür muss eine spezielle Zusatzversicherung abgeschlossen werden. Es lohnt sich also, für den eigenen Swimmingpool den Versicherungsschutz abzuklären und gegebenenfalls eine solche Zusatzversicherung abzuschliessen.

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