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Behindertengerechtes Bauen: Gesetzesrevision bringt Verbesserungen

Die neuen Bestimmungen im kantonalen Raumplanungsgesetz (KRG) zum behindertengerechten Bauen stellen Architekten beim Wohnungsbau vor neue Herausforderungen. Gleichzeitig eröffnen sie neue Chancen und verhindern, dass der Kanton Graubünden gegenüber seinen Nachbarn ins Hintertreffen gerät.

Wohnen
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01.07.19 - 14:29 Uhr
Behindertengerechter Wohnungsbau
Behindertengerechter Wohnungsbau
SGENET / PIXABAY

von Urs Mugwyler, Fachstelle Hindernisfreies Bauender Pro Infirmis Graubünden

Seit Anfang April 2019 ist das revidierte kantonale Raumplanungsgesetz (KRG) in Kraft. Unter anderem wurde auch Art. 80 «Behindertengerechtes Bauen» vom Grossen Rat dem schweizweiten Standard angepasst. Damit erhält auch der Kanton Graubünden eine zeitgemässe Regelung zu den Wohnbauten. Die angepasste Bestimmung sieht einerseits eine verbesserte Zugänglichkeit und anderseits neu den anpassbaren Wohnungsbau bei Neubauten vor. Architekten und Planer müssen beim Planen von Wohnbauten erhöhte Anforderungen berücksichtigen.

Bessere Erschliessung

Bis zur Anpassung mussten nur neue Wohnbauten mit mehr als acht Wohnungen die Anforderungen an hindernisfreies Bauen berücksichtigen. Neu ist bei Wohnbauten mit fünf bis acht Wohnungen mindestens ein Geschoss so zu gestalten, dass es stufenlos erreicht werden kann. Im Normalfall ist dies das Erdgeschoss.

Der Zugang zu den übrigen Wohnungen muss anpassbar sein, das heisst der nachträgliche Einbau eines Liftes respektive eines Treppenlifts muss möglich sein. Bei mehr als einem Obergeschoss ist die Erschliessung mittels Treppenlift jedoch kaum mehr sinnvoll und vermag die Anforderungen nicht zu erfüllen. Nichts geändert hat sich bezüglich der Pflicht zum Einbau eines Liftes. Wie bis anhin ist dieser erst ab neun Wohnungen obligatorisch. Mit den stetig steigenden Ansprüchen bei Eigentumswohnungen ist ein solcher aber auch bei weniger Wohneinheiten kaum mehr wegzudenken.

Anpassbarer Wohnungsbau

Der anpassbare Wohnungsbau sieht minimale Vorkehrungen bei Neubauten vor. Diese sollen bei Bedarf ermöglichen, mit wenig Aufwand Wohnraum an die Bedürfnisse von betagten Menschen oder solchen mit einer Behinderung anzupassen. So müssen Betroffene nicht schon beim kleinsten Gebrechen oder einer Behinderung ins Alters- oder Wohnheim etc. ziehen. Durch den Wegzug vom Wohnort würden viele Menschen ihr soziales Umfeld und die Integration in die Gesellschaft verlieren. Neben den bereits bekannten Massnahmen müssen neu auch Freiflächen neben der Wohnungstüre vorhanden sein. Die Durchgänge in der Wohnung müssen zudem genügend breit sowie Badezimmer und Küche genügend gross sein.

Gemäss Standard sind alle Wohnungen intern stufenlos auszuführen. Zugänge ins Treppenhaus, auf Balkone und Terrassen etc. sind schwellenlos oder nur mit kleinen Absätzen zu erstellen. Im konkreten Bedarfsfall dürfen lediglich geringe Umbaukosten anfallen, um eine Wohnung behindertengerecht nutzbar zu machen. Bei Umbauten gilt der anpassbare Wohnungsbau nur, wenn dies das kommunale Baugesetz so vorsieht.

Anpassbare und gut erschlossene Wohnungen werden den Ansprüchen an zeitgemässes Wohnen auch noch viele Jahre nach der Erstellung genügen. Somit unterstützt die neue Regelung nachhaltiges Bauen mit optimaler Rücksichtnahme auf langfristige Investitionen.

Beratung und Merkblätter

Die Fachstelle Hindernisfreies Bauen der Pro Infirmis Graubünden erarbeitet zurzeit Merkblätter, um den Architekten die wichtigsten Neuerungen und Anforderungen aufzuzeigen. Diese werden nächstens auch online gestellt. Im Weiteren berät die Fachstelle bei konkreten Fragen zum anpassbaren Wohnungsbau.

 

Fachstelle Hindernisfreies Bauen der Pro Infirmis Graubünden
Felsenaustrasse 25, 7000 Chur
www.bauberatungsstelle.ch

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