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Sterbehilfe in Heimen soll gesetzlich ermöglicht werden

In Graubünden soll die Sterbehilfe in Alters- und Pflegeheimen gesetzlich ermöglicht werden. Dafür will die Bündner Regierung einen neuen Gesetzesartikel schaffen.

Südostschweiz
03.05.21 - 14:45 Uhr
Leben & Freizeit
In Graubünden soll es ein Gesetzesartikel geben, nach dem Bewohnende in allen Pflege- und Altersheimen im Kanton Sterbehilfe beanspruchen können.
In Graubünden soll es ein Gesetzesartikel geben, nach dem Bewohnende in allen Pflege- und Altersheimen im Kanton Sterbehilfe beanspruchen können.
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Bewohnerinnen und Bewohner sollen in allen Alters- und Pflegeheimen in Graubünden Sterbehilfe an Anspruch nehmen können. Dafür will die Bündner Regierung einen Gesetzesartikel schaffen, wie die Nachrichtenagentur Keystone-SDA schreibt. Bisher wurde das Thema Sterbehilfe in den Heimen unterschiedlich behandelt.

In einer Mitteilung vom Montag schrieb die Bündner Regierung, dass bereits verschiedene Heime eine Suizidbegleitung zulassen würden. Zudem sei bis heute noch keine Beschwerde eingegangen, wonach eine solche Begleitung nicht ausgeführt werden durfte. Auch erklärt die Regierung in der Mitteilung, dass aufgrund des neuen Gesetzes das Pflegepersonal nicht verpflichtet würde, bei einem Suizid zu helfen.

Gestzestext offen

Der geplante Gesetzesartikel gehe auf einen Auftrag der Juso Graubünden zurück, schreibt Keystone-SDA weiter. Der Grossrat Pascal Pajic habe gefordert, dass Personen in Bündner Alters- und Pflegeheimen die Freiheit erhielten, selbst entscheiden zu dürfen, wann sie sterben möchten. Den Gesetzestext möchte die Regierung, anders als bei Pajics Auftrag, noch offenlassen. Ausserdem solle der neue Artikel im Grossen Rat beraten werden, dies im Rahmen einer Teilrevision des Gesundheitsgesetzes. Laut der SDA wird es aber noch mindestens zwei Jahre dauern, bis der Gesetzesartikel in Kraft treten könnte.

Personen bei der Verwirklichung zur Selbsttötung zu unterstützen, sei in der Schweiz legal. Die sterbewillige Person müsse aber urteilsfähig sein und selber handeln können. Die helfende Person dürfe die Sterbehilfe nicht aus selbstsüchtigen Gründen anbieten, schreibt die SDA.

 (paa)

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